Bei dem Referendum am 23. Juni 2016 stimmten über 50 % der Wähler in Großbritannien für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union („Brexit“). Die britische Regierung leitete den Austrittsprozess am 29. März 2017 durch schriftliche Mitteilung an den Europäischen Rat ein. Damit ist nach der vorgesehenen zweijährigen Verhandlungsperiode mit dem Austritt im März 2019 zu rechnen.

Bei einem Austritt von Großbritannien aus der EU sind verschiedene Szenarien denkbar:

  • Keine Änderung für bestehende und neu gegründete Limited in Deutschland
  • Keine Änderung für bestehende Limited in Deutschland
  • Verlust der rechtlichen Anerkennung von Limited in Deutschland

Aufgrund dieser Unwägbarkeiten hatten wir bereits im vergangenen Jahr in einem Blogbeitrag darauf hingewiesen, dass die Gründung einer Limited nach britischem Recht nicht mehr empfohlen werden. Als Alternative bietet sich die Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach deutschem Recht an.

Sollten die nach britischem Recht gegründeten Limited in Deutschland Ihre Anerkennung verlieren, so wäre sie zivilrechtlich nicht mehr als juristische Person sondern als Personengesellschaft bzw. Einzelunternehmen zu behandeln. Darüber hinaus ergeben sich die die folgenden steuerlichen Konsequenzen:

Die Limited unterliegt unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung in Deutschland grundsätzlich weiterhin der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Eine rein vermögensverwaltend tätige Limited (bspw. eine Holding-Gesellschaft) erzielt keine gewerblichen Einkünfte und ist daher von der Gewerbesteuer befreit. Es besteht jedoch die Gefahr, dass durch den Wechsel der Einkunftsart von gewerblichen Einkünften zu Kapitaleinkünften eine (fiktive) Entnahme der bilanzierten Wirtschaftsgüter erfolgt. Dabei ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter und dem Wert im Zeitpunkt der Entnahme zu versteuern.

Wege aus der Limited

Um die möglichen Nachteile in zivilrechtlicher und steuerlicher Hinsicht zu vermeiden, sollte eine nach britischem Recht gegründete Limited in eine deutsche Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Wege aus der Limited führen entweder über einen Formwechsel oder eine Verschmelzung auf eine deutsche Kapitalgesellschaft.

Der Formwechsel ist nicht gesetzlich geregelt, aber durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausdrücklich zulässig. Grundsätzlich ist ein Formwechsel steuerneutral möglich. Da Großbritannien über kein eigenes Umwandlungssteuerrecht verfügt, kann eine Besteuerung in Großbritannien im Rahmen des Formwechsels jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Eine Verschmelzung auf eine deutsche Kapitalgesellschaft ist hingegen gesetzlich geregelt und sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland steuerneutral möglich. Regelmäßig bietet sich die folgende Vorgehensweise an:

  • Schritt 1: Gründung einer deutschen Kapitalgesellschaft (GmbH, UG oder AG).
  • Schritt 2: Einbringung der Anteile an der Limited in die deutsche Kapitalgesellschaft.
    Es entsteht ein Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen deutscher Kapitalgesellschaft (Mutter) und britischer Limited (Tochter).
  • Schritt 3: Verschmelzung der britischen Tochtergesellschaft auf die deutsche Muttergesellschaft. Diese wird Rechtsnachfolgerin der Tochter. Die Limited geht im Rahmen der Verschmelzung unter.

Denkbar sind auch alternative Gestaltungen wie beispielsweise die Verschmelzung auf eine bestehende deutsche Kapitalgesellschaft ohne vorherige Einbringung der Limited-Anteile in diese Kapitalgesellschaft. Gerne finden wir gemeinsam mit Ihnen den besten der Wege aus der Limited!

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Dein Ansprechpartner

Timo Blum, Steuerberater, Dipl. Kfm.

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